Satzung des "Kommunikationsnetz Bremen e.V."

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Kommunikationsnetz Bremen e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung der nicht kommerziell betriebenen Datenkommunikation. Dazu gehört insbesondere:
  1. Förderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung eines öffentlichen Zugangs zu nationalen und internationalen Diskussionsforen und Kommunikationsnetzen.
  2. Aufbau, Förderung und Unterhalt von offenen Zugängen zu elektronischen Kommunikationsnetzen zur Benutzung durch Mitglieder und Nichtmitglieder gegen Erstattung der entstehenden Kosten. Näheres regelt ein Benutzervertrag.
  3. Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern insbesondere zum Thema nationale und internationale Kommunikationsnetze.
  4. Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der nicht kommerziell betriebenen Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen und Wirtschaftsunternehmen.
  5. Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.
  6. Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Miglieder dar:
  7. Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

§3 Schriftform

  1. Die Verwendung des Begriffs "schriftlich" bezeichnet in dieser Satzung und im Vereinsleben sowohl die Erstellung und den Versand von Dokumenten im herkömmlichen Sinne, wie auch Erstellung und Versand durch elektronische Mittel.
  2. Elektronisch erstellte Dokumente werden wie herkömmliche Dokumente archiviert.
  3. Werden Dokumente elektronisch versandt, so ist ein Versand nur gültig bei Empfangsbestätigung. Bei herkömmlichem Versand reicht die Postbestätigung.
  4. Durch §5 geforderte Dokumente bedürfen weiterhin der herkömmlichen Schriftform.

§4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Fördermitgliedschaft
    Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann dem Verein als Fördermitglied beitreten.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Aufnahme
    Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Über eine vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung kann nur einstimmig erfolgen. Der Beschluß wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Aufnahme muß durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Macht der Antragsteller vom Recht auf Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ablehnungsbeschluß.
  2. Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet
    1. bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der Auflösung (Erlöschen).
    2. durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des folgenden Kalendermonats, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
    3. durch Ausschluß.
      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
      Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit.
      Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören.
      Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    4. bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen.
      Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit.
      Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.
  3. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  4. Für alle den Verein betreffenden Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern untereinander findet die im Anhang niedergelegte Schiedsgerichtsordnung Anwendung.

§7 Mitgliedsbeiträge

Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.

§8 Organe und Stimmrecht

  1. Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. Ist dies nicht möglich, kann auf Antrag eine Abstimmung über einen Beschluß durchgeführt werden.
  3. Für Satzungsänderungen, Ausschluß von Mitgliedern, Verträge und deren Kündigung und Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig. Für alle anderen Beschlüsse reicht eine einfache Mehrheit.
  4. Vorläufige Mitglieder nach §5.1 und Fördermitglieder nach §4.2 haben kein Stimmrecht.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie nimmt sämtliche den Verein betreffenden Aufgaben wahr. Sie kann einzelne Aufgaben an Personen, Personengruppen oder den Vorstand deligieren.
  1. Häufigkeit
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, spätestens aber 15 Monate nach der letzten statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Vorstandsbeschluß oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens sieben oder einem Viertel der Mitglieder vom Vorstand einberufen.
  3. Einladung
    Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens sechs Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
  4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  5. Online-Mitgliederversammlung
    Abweichend von Paragraph 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).

§10 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Leitung
    Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  2. Beschlußfähigkeit
    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben oder alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung fristgerecht einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  3. Protokoll
    Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter ernannt. Die Niederschrift soll den Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitglieds muß dessen Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist bei Kündigungen von Verträgen und bei Maßnahmen, die einen Finanzrahmen von DM 1000,-- überschreiten (z.B. Aufnahme von Darlehen, An- und Verkauf) an die Weisung der Mitgliederversammlung gebunden. Insoweit ist die Wirkung der Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber dritten beschränkt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bestimmt. Eine Abwahl ist jederzeit durch eine Mitgliederversammlung möglich, wie auch die Vorstandsmitglieder ein vorzeitiges Rücktrittsrecht haben. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollanten zu unterzeichnen.
  5. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Form widerspricht.

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein mit ähnlichen Zielen.
  3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsnachfolger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen nach Einwilligung des Finanzamtes auf den neuen Rechtsträger über.

Anhang zur Satzung - Schiedsgerichtsordnung

Die nachstehende Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung in allen Fällen, in denen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder seinen Mitgliedern untereinander die Entscheidung eines Streites durch ein Schiedsgericht erfolgt (§6 der Satzung).

Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus drei Obleuten und zwei Beisitzern.

Jede Partei hat das Recht einen Beisitzer zu ernennen. Die Obleute werden von den Beisitzern der jeweils streitenden Parteien gemeinsam ernannt. Die Ernennung gilt jeweils für eine Schiedsgerichtsangelegentheit.

Die betreibende Partei hat den von ihr ernannten Beisitzer zusammen mit der Erhebung des Streites zu bezeichnen. Die beklagte Partei hat binnen vier Wochen nach Zustellung des Streits in schriftlicher Form ebenfalls einen Beisitzer zu benennen. Innerhalb der gleichen Frist haben sich die Beisitzer der Parteien auf Obleute zu einigen. Diese haben dann das Verfahren zu betreiben.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das schiedsgerichtliche Verfahren.