Satzung des "Kommunikationsnetz Bremen e.V."
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Kommunikationsnetz Bremen e.V.".
- Er hat seinen Sitz in Bremen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der nicht kommerziell betriebenen
Datenkommunikation. Dazu gehört insbesondere:
- Förderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung eines
öffentlichen Zugangs zu nationalen und internationalen Diskussionsforen
und Kommunikationsnetzen.
- Aufbau, Förderung und Unterhalt von offenen Zugängen zu
elektronischen Kommunikationsnetzen zur Benutzung durch Mitglieder
und Nichtmitglieder gegen Erstattung der entstehenden Kosten. Näheres
regelt ein Benutzervertrag.
- Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und interessierten
Nichtmitgliedern insbesondere zum Thema nationale und internationale
Kommunikationsnetze.
- Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der nicht
kommerziell betriebenen Datenkommunikation; insbesondere die
Zusammenarbeit mit öffentlichen Institutionen und Wirtschaftsunternehmen.
- Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.
- Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung
der ideellen Belange seiner Miglieder dar:
- mittels Durchführung von Workshops und Anwenderseminaren für
Mitglieder und interessierte Nichtmitglieder.
- durch Eigendarstellung in den Medien.
- Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.
§3 Schriftform
- Die Verwendung des Begriffs "schriftlich" bezeichnet in dieser
Satzung und im Vereinsleben sowohl die Erstellung und den Versand von
Dokumenten im herkömmlichen Sinne, wie auch Erstellung und Versand durch
elektronische Mittel.
- Elektronisch erstellte Dokumente werden wie herkömmliche Dokumente
archiviert.
- Werden Dokumente elektronisch versandt, so ist ein Versand nur
gültig bei Empfangsbestätigung. Bei herkömmlichem Versand reicht die
Postbestätigung.
- Durch §5 geforderte Dokumente bedürfen
weiterhin der herkömmlichen Schriftform.
§4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Fördermitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts kann dem Verein als Fördermitglied beitreten.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Aufnahme
Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag,
gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
Über eine vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand, eine
Ablehnung kann nur einstimmig erfolgen. Der Beschluß wird
dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Die Aufnahme muß durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit bestätigt werden.
Bei Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Macht der Antragsteller vom Recht auf Berufung
keinen Gebrauch, so unterwirft er sich dem Ablehnungsbeschluß.
- Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der
Auflösung (Erlöschen).
- durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des folgenden
Kalendermonats, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
- durch Ausschluß.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit
satzungsändernder Mehrheit.
Vor dem Ausschluß ist das Mitglied zu hören.
Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen.
Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit
satzungsändernder Mehrheit.
Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben
ausdrücklich vorbehalten.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
- Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.
- Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das
Vermögen des Vereins.
- Für alle den Verein betreffenden Streitigkeiten zwischen dem
Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern untereinander
findet die im Anhang niedergelegte
Schiedsgerichtsordnung
Anwendung.
§7 Mitgliedsbeiträge
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in einer von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.
§8 Organe und Stimmrecht
- Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. Ist dies nicht
möglich, kann auf Antrag eine Abstimmung über einen Beschluß durchgeführt
werden.
- Für Satzungsänderungen, Ausschluß von Mitgliedern, Verträge und
deren Kündigung und Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der
Mitgliederversammlung nötig.
Für alle anderen Beschlüsse reicht eine einfache Mehrheit.
- Vorläufige Mitglieder nach §5.1 und
Fördermitglieder nach §4.2 haben kein
Stimmrecht.
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie nimmt sämtliche den Verein betreffenden Aufgaben wahr. Sie
kann einzelne Aufgaben an Personen, Personengruppen oder den Vorstand
deligieren.
- Häufigkeit
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, spätestens aber 15
Monate nach der letzten statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Vorstandsbeschluß oder auf
begründeten schriftlichen Antrag von mindestens sieben oder einem Viertel der
Mitglieder vom Vorstand einberufen.
- Einladung
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern
schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung
mindestens sechs Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung
mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnungen und der
Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des
Vorstandes schriftlich vorzulegen.
- Online-Mitgliederversammlung
Abweichend von Paragraph 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen,
dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem
Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen
(Online-Mitgliederversammlung).
§10 Ablauf der Mitgliederversammlung
- Leitung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
- Beschlußfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben oder
alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, muß eine
außerordentliche Mitgliederversammlung fristgerecht einberufen werden.
Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
- Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der
Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter ernannt. Die
Niederschrift soll den Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse
festhalten. Auf Verlangen eines Mitglieds muß dessen Stimmabgabe in der
Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung.
§11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens
drei gleichberechtigten Mitgliedern.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Er ist bei Kündigungen von Verträgen und bei Maßnahmen, die einen Finanzrahmen
von DM 1000,-- überschreiten (z.B. Aufnahme von Darlehen, An- und
Verkauf) an die Weisung der Mitgliederversammlung gebunden.
Insoweit ist die Wirkung der Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber
dritten beschränkt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bestimmt. Eine Abwahl ist
jederzeit durch eine Mitgliederversammlung möglich, wie auch die
Vorstandsmitglieder ein vorzeitiges Rücktrittsrecht haben.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit
aufnehmen können.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner
Mitglieder. Diese Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom
Protokollanten zu unterzeichnen.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied
dieser Form widerspricht.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
- Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung
mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verein
mit ähnlichen Zielen.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt,
so daß die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszweckes durch den neuen Rechtsnachfolger weiterhin gewährleistet
wird, geht das Vereinsvermögen nach Einwilligung des Finanzamtes auf den
neuen Rechtsträger über.
Anhang zur Satzung - Schiedsgerichtsordnung
Die nachstehende Schiedsgerichtsordnung findet Anwendung in allen Fällen,
in denen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder seinen Mitgliedern
untereinander die Entscheidung eines Streites durch ein Schiedsgericht
erfolgt (§6 der Satzung).
Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus drei Obleuten und zwei
Beisitzern.
Jede Partei hat das Recht einen Beisitzer zu ernennen.
Die Obleute werden von den Beisitzern der jeweils streitenden Parteien
gemeinsam ernannt.
Die Ernennung gilt jeweils für eine Schiedsgerichtsangelegentheit.
Die betreibende Partei hat den von ihr ernannten Beisitzer zusammen mit der
Erhebung des Streites zu bezeichnen.
Die beklagte Partei hat binnen vier Wochen nach Zustellung des Streits in
schriftlicher Form ebenfalls einen Beisitzer zu benennen.
Innerhalb der gleichen Frist haben sich die Beisitzer der Parteien auf
Obleute zu einigen.
Diese haben dann das Verfahren zu betreiben.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozeßordnung
für das schiedsgerichtliche Verfahren.